Die fünf größten Irrtümer beim Erben.

Durch Erbschaften übertragen wir Vermögen von einer Generation auf die Nächste. In Deutschland profitieren vor allem die Erben ersten Nachkriegsgeneration. Jeder Fünfte erbt mehr als 250.000 Euro. Insgesamt werden jährlich 400 Milliarden Euro vererbt. Wer Vermögen besitzt, kann sein Erbe gestalten. Und wer eine Erbschaft erwartet, sollte wissen, was auf ihn zukommt. Doch trotz der hohen Relevanz, ist viel Halbwissen verbreitet. Es hilft daher, die fünf populärsten Irrtümer zu kennen.

 

Erster Irrtum: Es gilt deutsches Erbrecht

Ein deutscher Staatsangehöriger lebt schon seit Jahren auf seiner Finca auf Mallorca. Als er dort verstirbt, hinterlässt er neben der Finca noch ein Haus in Hamburg. Grundsätzlich gilt in diesem Fall nach Artikel 21 Absatz 1 EU-ErbVO für den gesamten Nachlass spanisches Recht, da der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt des Erbfalls in Spanien hatte.

Ein typischer Fall von Auslandsberührung, diese kann vorliegen, wenn

  • Erblasser oder Erbe die ausländische Staatsbürgerschaft besitzen, im Ausland leben oder ihren ständigen Wohnsitz dort haben,
  • Besitz im Ausland vererbt wird, insbesondere Immobilien.

Die spannende Frage bei Auslandsbezug lautet: Welches Erbrecht ist anzuwenden? Das Erbrecht ist historisch bedingt in Ländern unterschiedlich geregelt. So kann es zu Kollisionen kommen zwischen der Rechtsauffassung zweier Länder. Eine komplizierte Materie. Das geht soweit, dass in der Praxis entscheidend sein kann in welchem Land Recht gesprochen wird. Zwischen einzelnen Ländern gibt es daher Erbrechtsabkommen und für die Frage der Erbschaftssteuer Doppelbesteuerungsabkommen. Das ist aber längst nicht für alle Länder der Fall.

In der EU gilt seit 17. August 2015 die EU-Erbrechtsverordnung. Sie regelt bei einem Erbfall in der EU dreierlei:

1.Welches nationale Erbrecht auf einen solchen Erbfall mit Auslandsberührung anzuwenden ist.

2.Welches Gericht oder welche sonstige Stelle in diesen Fällen zuständig ist (sogenannte internationale Zuständigkeit).

3.Was ein Europäisches Nachlasszeugnis ist (Ein neues Dokument, dass in allen EU-Ländern gilt).

RAT: Prüfen Sie, ob Sie als potentieller Erblasser oder Erbe Auslandsberührung haben. Falls das der Fall ist, konsultieren Sie unbedingt einen Fachanwalt für Erbrecht. Auch wenn aktuell kein Auslandsbezug vorliegt kann es ratsam sein, im Testament eine Klausel aufzunehmen, dass für Ihren Nachlass deutsches Erbrecht gelten soll.

Immer mehr Erbfälle betreffen die Rechtsordnung mehrerer Länder. Welches Erbrecht gilt? Haben Sie Auslandsbezug? Share on X

 

Zweiter Irrtum: Die Erben bekommen jeder Ihren Teil

Erben erhalten den Nachlass „zur gesamten Hand“. Dieses seltsame Rechtskonstrukt entstammt germanischem Recht und mutet fremd an in unseren ansonsten von römischem Recht geprägten Rechtssystem. Was bedeutet „Gesamthandsgemeinschaft“ konkret?

Besteht ein Nachlass aus Bargeld, erhält nicht etwa jeder Erbe ein Drittel ausgezahlt. Der Betrag gehört den drei Erben gemeinsam und sie verwalten das Erbe gemeinsam.  Sie bilden eine Erbengemeinschaft. Keiner von Ihnen kann alleine über seinen Anteil verfügen. Eine Verfügung bedarf des gemeinsamen Beschlusses aller Erben.

Eine solche Erbengemeinschaft endet durch Erbauseinandersetzung. Dass diese nicht immer friedlich verläuft lässt sich erahnen. Zu unterschiedlich die Vorstellungen und Präferenzen einzelner Erben. Nicht alles lässt sich zudem so gut aufteilen wie Bargeld und Kontoguthaben. Besteht der Nachlass aus Immobilien oder gar einem Unternehmen. Möchte ein Erbe dies übernehmen, muss er seine Miterben auszahlen. Kann er das nicht, bleibt nur der Verkauf, um anschließend den Erlös zu teilen. Eine Maßnahme von der nicht nur Erben, sondern auch Dritte wie Hausbewohner, Mieter oder Arbeitnehmer des Unternehmens betroffen sein können.

RAT: Ein Testament bietet die Möglichkeit, Regelungen zu treffen, die Streit vermeiden. Für Unternehmer ist es wichtig, Gesellschaftsvertrag und Testament aufeinander abzustimmen. Ein Gespräch mit dem Steuerberater klärt, ob Erbschaftssteuer anfällt. Für diesen Fall kann Vorsorge getroffen werden, z.B. durch eine Risikolebensversicherung. So steht den Erben Liquidität zur Verfügung und es wird vermieden, dass Erben Immobilien verkaufen müssen, um die Erbschaftssteuer zu bezahlen.

 

Dritter Irrtum: Kinder enterben

Zwischen Eltern und Kindern gibt es schon mal Streit. Da kann der Wunsch entstehen, die Kinder zu enterben. Entgegen dem Sprachgebrauch bedeutet das nicht, dass der Nachkomme leer ausgeht. Eine testamentarische Verfügung einen Nachkommen zu enterben hat lediglich den Effekt, dass dieser im Erbfall nicht nach der gesetzlichen Erbfolge am Nachlass beteiligt wird.

Gehört er zum Kreis der nach gesetzlicher Erbfolge Erbberechtigten, steht ihm ein Pflichtteil zu. Das ist ein Geldanspruch auf die Hälfte dessen, was ihm per gesetzlicher Erbfolge zugestanden hätte. Diesen Anspruch können „Enterbte“ gegenüber den Erben geltend machen. Ausnahmen sind nur in seltenen Fällen möglich.

Beachten Sie auch: Was der Erblasser zu Lebzeiten an Nachkommen verschenkt, die später enterbt werden, wird nur dann auf ihren Pflichtteil angerechnet, wenn der Erblasser das per Anrechnungsbestimmung im Testament festgelegt hat.

RAT: Durch geschickte Gestaltung lässt sich das Erbe und damit der Pflichtteil verringern. Besser ist es, einen schriftlichen Pflichtteilsverzicht zu erreichen. Da zwischen Eltern und Kindern in solchen Situationen oftmals der Gesprächsfaden gerissen ist, kann es helfen einen Mediator einzuschalten.

 

Vierter Irrtum: Der Ex-Partner ist außen vor

Ehemalige Ehepartner sind keine gesetzlichen Erben. Damit ist das Problem gelöst, könnte man denken. Doch das Erbrecht kennt verschlungene Wege. Gibt es gemeinsame Kinder, so kann der Fall eintreten, dass der Ex-Partner doch noch an das Erbe kommt (und wie wir schon wissen dann sogar in Erbengemeinschaft mit dem neuen Partner). Folgender Fall ist denkbar: Die Mutter und Ihre Tochter aus erster Ehe versterben gemeinsam bei einem Verkehrsunfall. Die Mutter ist sofort tot, die Tochter erliegt wenig später Ihren Verletzungen. Das Ereignis löst zwei Erbgänge aus: 1. Die Mutter vererbt Ihr Vermögen an Ihren jetzigen Mann und Ihre Kinder, darunter die Tochter, die kurz darauf verstirbt. 2. Die Tochter vererbt Ihr Vermögen an Ihre Eltern, also den noch lebenden Vater (den Ex der Mutter) und die Mutter (ersatzweise deren Nachkommen).

RAT: Wer in jedem Fall verhindern will, dass der Ex-Partner erbt, muss testamentarisch Vorsorge treffen. Ganz allgemein gilt: Gibt es Erbfälle, die Sie ausschließen wollen, so suchen Sie rechtlichen Rat. Vieles lässt sich rechtssicher gestalten.

Wer sicher sein will das der Ex-Partner beim Erben leer ausgeht, sollte einen Fachanwalt für Erbrecht konsultieren. Share on X

 

Fünfter Irrtum: Beim Erben geht es um Geld

Erben streiten oftmals erbittert um jeden Cent. Daraus zu schließen, es ginge um Geld,  ist zu kurz gesprungen. Wer aufmerksam beobachtet und zuhört, dem wird klar, es geht um Emotionen: enttäuschte Erwartungen, Neid, Liebe und Rache.

  • Wen hatte der Verstorbene lieber?
  • Wer fühlt sich ungerecht behandelt, nicht nur beim Testament, sondern womöglich schon im Sandkasten als Kind?
  • Wer hat noch eine Rechnung offen und besitzt jetzt die Macht, die anderen zu blockieren?

 

RAT: Wer Streit verhindern will, sollte sich beraten lassen und ein entsprechendes Testament aufsetzen. Gegebenenfalls hilft es einen Testamentsvollstrecker mit der Abwicklung des Nachlasses zu betrauen. Erben, die in einem Nachlass-Streit sind können einen Mediator engagieren, der zwischen den Parteien vermittelt.

Erben streiten um jeden Cent, doch beim Erben geht es nicht um Geld ... Share on X

 

Nutzen Sie Ihr gutes Recht

Das Erbrecht gibt jedem das Recht, über seinen Nachlass weitgehend frei zu verfügen. Mit wenigen Ausnahmen (z.B. Pflichtteil) herrscht Testierfreiheit.

Regeln Sie nichts, ist trotzdem alles geregelt. Das gesetzliche Erbrecht greift. Nur wer es kennt, kann entscheiden, ob die Regelungen in seinem Sinne sind. Es steht jedem frei mittels Testament, abweichende Verfügungen zu treffen. Nutzen Sie Ihr Recht.

 

Nehmen Sie Hilfe in Anspruch

Die Aufgabe deines Erbrechtsanwaltes oder Notars ist es, Ihren letzten Willen rechtssicher zu formulieren. Was nutzt Ihnen ein selbstverfasstes Testament in der Schublade, wenn es der Falsche findet oder Ihre Formulierungen nicht eindeutig sind und womöglich Streit unter den Erben auslösen. Lassen Sie sich fachlich beraten, es geht viel:

  • Ihr Vermögen
  • Ihr Vermächtnis
  • und das Wohl Ihrer Angehörigen.