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Andreas Bender – Sachverstand in Sachen Immobilie

INTERVIEW mit Andreas Bender aus Hochdorf-Assenheim (Pfalz) vom Sachverständigen- & Immobilienbüro wert4you KG. Er ist Diplom Sachverständiger (DIA) und zertifizierter Immobiliengutachter sowie Immobilienmakler. Seine Leidenschaft ist die Bewertung von Immobilien. Sein Wissen als Sachverständiger und Immobilienmakler gibt er weiter als Lehrbeauftragter der Technischen Akademie in Hameln und des Deutschen Immobilienberater Verbundes (DIV).

Herr Bender, Sie sind Immobilienmakler und gleichzeitig Sachverständiger für die Immobilienbewertung. Was war zuerst da?

Ich komme aus der IT und habe im Jahr 2006 angefangen, Immobilien zu vermitteln. Ziemlich bald habe ich erkannt, dass zur realistischen Preisfindung ein profundes Wissen zur Bewertung von Immobilien hilfreich, ja ich behaupte, notwendig ist. Mein Anspruch ist es, fachlich stets auf der Höhe zu sein und meine Kunden vor unliebsamen Überraschungen zu schützen.

Wie kam es dazu, dass Sie heute Dozent sind und andere Makler ausbilden?

Ich selber bin Autodidakt und habe gelernt, mir systematisch Wissen anzueignen. Als ich mich 2010 dem Deutschen ImmobilienberaterVerbund als Partnerbüro angebunden habe, ist man dort auf mich aufmerksam geworden und hat mir sogleich eine Lehrtätigkeit angeboten. Es macht mir viel Freude, mein Wissen weiterzugeben.

Das ist mir auch gleich aufgefallen, als wir uns kennengelernt haben. Ein Immobilienmakler, der sich nicht damit zufriedengibt, eine Unterschrift auf einem Maklerauftrag zu haben, sondern, der weiterdenkt und auch die Risiken im Blick hat.

Das ist auch notwendig. So hat beispielsweise ein Kunde, der eine Immobilie bei mir gekauft hat, zuvor als Verkäufer (ohne meine Begleitung) erleben müssen, was es bedeutet, nicht zu Ende gedacht zu haben. Nach dem Notartermin konnte, bzw. wollte sein Käufer den Kaufpreis nicht wie vereinbart zahlen. Er ist vom Verkauf zurückgetreten, hatte aber eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch, die einen erneuten Verkauf behinderte. Er musste sich einen Anwalt nehmen und den Käufer regelrecht aus seinem Grundbuch herausklagen. Das wäre ihm bei mir nicht passiert. Ich sorge stets dafür, dass unter anderem auch hierzu eine Klausel im Vertrag zum Rücktritt berechtigt und in einem solchen Falle auch zur Löschung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch. Anfang 2017 hat ein Notar in Ludwigshafen diese Formulierung sogar für seine Kaufverträge übernommen.

Ihre besondere Expertise ist die Erstellung von Wertgutachten. Wer braucht eigentlich ein Wertgutachten und in welcher Situation?

Ich empfehle jedem Verkäufer bevor er seine Immobilie anbietet ein Wertgutachten. Es gibt Orientierung und eine realistische Preisvorstellung. Das ist wichtig, damit eine Immobilie einen Käufer findet. Eine Immobilie, die zu einem überhöhten Wunsch-Preis angeboten wird und länger als zwei / drei Monate öffentlich auf dem Markt befindet, wird immer schwerer zu verkaufen und nicht selten zu guter Letzt oft unter Preis verkauft. Für Käufer, die eine Immobilie zur Kapitalanlage kaufen, ist ein Wertgutachten wichtig, um die Rentabilität seines Investments realistisch einzuschätzen.

Besonders wichtig sind Wertgutachten bei Erbauseinandersetzung oder Scheidungen, bspw. als Basis für die Erbschaftssteuer oder den Zugewinnausgleich. Oftmals möchte auch eine Partei in der Immobilie wohnen bleiben, dann geht es darum, in welcher Höhe sie andere auszahlen muss. Auch in Betreuungsfällen ist ein Wertgutachten unerlässlich.

Lohnt sich ein Wertgutachten?

Beim Immobilienkauf oder -verkauf handelt es sich um hohe Beträge. Oftmals ist es das größte Geschäft im Leben. Da möchte man keine bösen Überraschungen erleben, sondern braucht einen Partner an der Seite, der Erfahrung und Expertise besitzt und an alles denkt. Das beginnt bei der fundierten Wertermittlung als Basis zur Angebotspreisfindung über professionelle Verkaufsaktivitäten bis hin – wie erwähnt – zur sicheren Kaufvertragsgestaltung.

Was ist das Besondere an wert4you?

Wir beraten ganzheitlich. Für mich ist es wichtig zu wissen mit welcher Motivation ein Kunde eine Immobilie kauft oder verkauft. Ein Eigennutzer sieht eine Immobilie ganz anders als ein Kapitalanleger. Es gibt Verkäufer, die wollen einen Gewinn realisieren, andere wünschen sich weniger Arbeit und wieder andere brauchen das Geld für Ihre Firma oder die Kinder.

Meine Tätigkeit als Immobilienmakler profitiert eindeutig von meiner Tätigkeit als Diplom Sachverständiger (DIA) sowie Dozent der Immobilienwirtschaft. Ich kann meinen Kunden so Schutz vor Fehlern und mehr Sicherheit in der Entscheidungsfindung bieten. Meine Frau bezeichnet mich immer wieder als positiv Verrückten, da ich meinen Beruf liebe. Meine Frau Angelika und ich schalten keine Eigenwerbung und arbeiten seit ca. 2010 fast nur auf Empfehlung. Ich bin überzeugt davon, dass unsere Kunden unsere Leidenschaft und Freude an unserem Beruf spüren.

Als Immobilienmakler verkauft man keine Immobilie, sondern ein Gefühl. Hierbei geht es um Menschen die mit der Immobilie verwachsen sind und oftmals eine starke emotionale Bindung dazu haben (Verkäufer) und um Menschen die sich ihre Zukunft darin vorstellen möchten (Käufer). Mit diesen Gefühlen, Erwartungen auseinanderzusetzen, gehört zu einem Verkauf ebenso wie eine fundierte Fachkompetenz.

Haben Sie ein Motto?

Ein Zitat von Mark Twain, fällt mir hierzu ein:

„Gib jedem Tag die Chance, der schönste deines Lebens zu werden.  !“

 

Dem ist nichts hinzuzufügen.

Vielen Dank, Herr Bender, für diesen Einblick.

 

Hier geht es zu seiner Homepage.


Das Interview ist Teil einer SERIE von Interviews, die ich mit Experten führe, die meine Tätigkeit als Finanzplaner mit Expertise in der Geldanlage, ergänzen. Mein Netzwerk stelle ich Ihnen gern zur Verfügung. Wenn Sie einen Experten suchen, fragen Sie bei mir nach (06341-9947310). Ich helfe gern.

Die fünf größten Irrtümer beim Erben.

Durch Erbschaften übertragen wir Vermögen von einer Generation auf die Nächste. In Deutschland profitieren vor allem die Erben ersten Nachkriegsgeneration. Jeder Fünfte erbt mehr als 250.000 Euro. Insgesamt werden jährlich 400 Milliarden Euro vererbt. Wer Vermögen besitzt, kann sein Erbe gestalten. Und wer eine Erbschaft erwartet, sollte wissen, was auf ihn zukommt. Doch trotz der hohen Relevanz, ist viel Halbwissen verbreitet. Es hilft daher, die fünf populärsten Irrtümer zu kennen.

 

Erster Irrtum: Es gilt deutsches Erbrecht

Ein deutscher Staatsangehöriger lebt schon seit Jahren auf seiner Finca auf Mallorca. Als er dort verstirbt, hinterlässt er neben der Finca noch ein Haus in Hamburg. Grundsätzlich gilt in diesem Fall nach Artikel 21 Absatz 1 EU-ErbVO für den gesamten Nachlass spanisches Recht, da der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt des Erbfalls in Spanien hatte.

Ein typischer Fall von Auslandsberührung, diese kann vorliegen, wenn

  • Erblasser oder Erbe die ausländische Staatsbürgerschaft besitzen, im Ausland leben oder ihren ständigen Wohnsitz dort haben,
  • Besitz im Ausland vererbt wird, insbesondere Immobilien.

Die spannende Frage bei Auslandsbezug lautet: Welches Erbrecht ist anzuwenden? Das Erbrecht ist historisch bedingt in Ländern unterschiedlich geregelt. So kann es zu Kollisionen kommen zwischen der Rechtsauffassung zweier Länder. Eine komplizierte Materie. Das geht soweit, dass in der Praxis entscheidend sein kann in welchem Land Recht gesprochen wird. Zwischen einzelnen Ländern gibt es daher Erbrechtsabkommen und für die Frage der Erbschaftssteuer Doppelbesteuerungsabkommen. Das ist aber längst nicht für alle Länder der Fall.

In der EU gilt seit 17. August 2015 die EU-Erbrechtsverordnung. Sie regelt bei einem Erbfall in der EU dreierlei:

1.Welches nationale Erbrecht auf einen solchen Erbfall mit Auslandsberührung anzuwenden ist.

2.Welches Gericht oder welche sonstige Stelle in diesen Fällen zuständig ist (sogenannte internationale Zuständigkeit).

3.Was ein Europäisches Nachlasszeugnis ist (Ein neues Dokument, dass in allen EU-Ländern gilt).

RAT: Prüfen Sie, ob Sie als potentieller Erblasser oder Erbe Auslandsberührung haben. Falls das der Fall ist, konsultieren Sie unbedingt einen Fachanwalt für Erbrecht. Auch wenn aktuell kein Auslandsbezug vorliegt kann es ratsam sein, im Testament eine Klausel aufzunehmen, dass für Ihren Nachlass deutsches Erbrecht gelten soll.

Immer mehr Erbfälle betreffen die Rechtsordnung mehrerer Länder. Welches Erbrecht gilt? Haben Sie Auslandsbezug?

 

Zweiter Irrtum: Die Erben bekommen jeder Ihren Teil

Erben erhalten den Nachlass „zur gesamten Hand“. Dieses seltsame Rechtskonstrukt entstammt germanischem Recht und mutet fremd an in unseren ansonsten von römischem Recht geprägten Rechtssystem. Was bedeutet „Gesamthandsgemeinschaft“ konkret?

Besteht ein Nachlass aus Bargeld, erhält nicht etwa jeder Erbe ein Drittel ausgezahlt. Der Betrag gehört den drei Erben gemeinsam und sie verwalten das Erbe gemeinsam.  Sie bilden eine Erbengemeinschaft. Keiner von Ihnen kann alleine über seinen Anteil verfügen. Eine Verfügung bedarf des gemeinsamen Beschlusses aller Erben.

Eine solche Erbengemeinschaft endet durch Erbauseinandersetzung. Dass diese nicht immer friedlich verläuft lässt sich erahnen. Zu unterschiedlich die Vorstellungen und Präferenzen einzelner Erben. Nicht alles lässt sich zudem so gut aufteilen wie Bargeld und Kontoguthaben. Besteht der Nachlass aus Immobilien oder gar einem Unternehmen. Möchte ein Erbe dies übernehmen, muss er seine Miterben auszahlen. Kann er das nicht, bleibt nur der Verkauf, um anschließend den Erlös zu teilen. Eine Maßnahme von der nicht nur Erben, sondern auch Dritte wie Hausbewohner, Mieter oder Arbeitnehmer des Unternehmens betroffen sein können.

RAT: Ein Testament bietet die Möglichkeit, Regelungen zu treffen, die Streit vermeiden. Für Unternehmer ist es wichtig, Gesellschaftsvertrag und Testament aufeinander abzustimmen. Ein Gespräch mit dem Steuerberater klärt, ob Erbschaftssteuer anfällt. Für diesen Fall kann Vorsorge getroffen werden, z.B. durch eine Risikolebensversicherung. So steht den Erben Liquidität zur Verfügung und es wird vermieden, dass Erben Immobilien verkaufen müssen, um die Erbschaftssteuer zu bezahlen.

 

Dritter Irrtum: Kinder enterben

Zwischen Eltern und Kindern gibt es schon mal Streit. Da kann der Wunsch entstehen, die Kinder zu enterben. Entgegen dem Sprachgebrauch bedeutet das nicht, dass der Nachkomme leer ausgeht. Eine testamentarische Verfügung einen Nachkommen zu enterben hat lediglich den Effekt, dass dieser im Erbfall nicht nach der gesetzlichen Erbfolge am Nachlass beteiligt wird.

Gehört er zum Kreis der nach gesetzlicher Erbfolge Erbberechtigten, steht ihm ein Pflichtteil zu. Das ist ein Geldanspruch auf die Hälfte dessen, was ihm per gesetzlicher Erbfolge zugestanden hätte. Diesen Anspruch können „Enterbte“ gegenüber den Erben geltend machen. Ausnahmen sind nur in seltenen Fällen möglich.

Beachten Sie auch: Was der Erblasser zu Lebzeiten an Nachkommen verschenkt, die später enterbt werden, wird nur dann auf ihren Pflichtteil angerechnet, wenn der Erblasser das per Anrechnungsbestimmung im Testament festgelegt hat.

RAT: Durch geschickte Gestaltung lässt sich das Erbe und damit der Pflichtteil verringern. Besser ist es, einen schriftlichen Pflichtteilsverzicht zu erreichen. Da zwischen Eltern und Kindern in solchen Situationen oftmals der Gesprächsfaden gerissen ist, kann es helfen einen Mediator einzuschalten.

 

Vierter Irrtum: Der Ex-Partner ist außen vor

Ehemalige Ehepartner sind keine gesetzlichen Erben. Damit ist das Problem gelöst, könnte man denken. Doch das Erbrecht kennt verschlungene Wege. Gibt es gemeinsame Kinder, so kann der Fall eintreten, dass der Ex-Partner doch noch an das Erbe kommt (und wie wir schon wissen dann sogar in Erbengemeinschaft mit dem neuen Partner). Folgender Fall ist denkbar: Die Mutter und Ihre Tochter aus erster Ehe versterben gemeinsam bei einem Verkehrsunfall. Die Mutter ist sofort tot, die Tochter erliegt wenig später Ihren Verletzungen. Das Ereignis löst zwei Erbgänge aus: 1. Die Mutter vererbt Ihr Vermögen an Ihren jetzigen Mann und Ihre Kinder, darunter die Tochter, die kurz darauf verstirbt. 2. Die Tochter vererbt Ihr Vermögen an Ihre Eltern, also den noch lebenden Vater (den Ex der Mutter) und die Mutter (ersatzweise deren Nachkommen).

RAT: Wer in jedem Fall verhindern will, dass der Ex-Partner erbt, muss testamentarisch Vorsorge treffen. Ganz allgemein gilt: Gibt es Erbfälle, die Sie ausschließen wollen, so suchen Sie rechtlichen Rat. Vieles lässt sich rechtssicher gestalten.

Wer sicher sein will das der Ex-Partner beim Erben leer ausgeht, sollte einen Fachanwalt für Erbrecht konsultieren.

 

Fünfter Irrtum: Beim Erben geht es um Geld

Erben streiten oftmals erbittert um jeden Cent. Daraus zu schließen, es ginge um Geld,  ist zu kurz gesprungen. Wer aufmerksam beobachtet und zuhört, dem wird klar, es geht um Emotionen: enttäuschte Erwartungen, Neid, Liebe und Rache.

  • Wen hatte der Verstorbene lieber?
  • Wer fühlt sich ungerecht behandelt, nicht nur beim Testament, sondern womöglich schon im Sandkasten als Kind?
  • Wer hat noch eine Rechnung offen und besitzt jetzt die Macht, die anderen zu blockieren?

 

RAT: Wer Streit verhindern will, sollte sich beraten lassen und ein entsprechendes Testament aufsetzen. Gegebenenfalls hilft es einen Testamentsvollstrecker mit der Abwicklung des Nachlasses zu betrauen. Erben, die in einem Nachlass-Streit sind können einen Mediator engagieren, der zwischen den Parteien vermittelt.

Erben streiten um jeden Cent, doch beim Erben geht es nicht um Geld ...

 

Nutzen Sie Ihr gutes Recht

Das Erbrecht gibt jedem das Recht, über seinen Nachlass weitgehend frei zu verfügen. Mit wenigen Ausnahmen (z.B. Pflichtteil) herrscht Testierfreiheit.

Regeln Sie nichts, ist trotzdem alles geregelt. Das gesetzliche Erbrecht greift. Nur wer es kennt, kann entscheiden, ob die Regelungen in seinem Sinne sind. Es steht jedem frei mittels Testament, abweichende Verfügungen zu treffen. Nutzen Sie Ihr Recht.

 

Nehmen Sie Hilfe in Anspruch

Die Aufgabe eines Erbrechtsanwaltes oder Notars ist es, Ihren letzten Willen rechtssicher zu formulieren. Was nutzt Ihnen ein selbstverfasstes Testament in der Schublade, wenn es der Falsche findet oder Ihre Formulierungen nicht eindeutig sind und womöglich Streit unter den Erben auslösen. Lassen Sie sich fachlich beraten, es geht viel:

  • Ihr Vermögen
  • Ihr Vermächtnis
  • und das Wohl Ihrer Angehörigen.

 

Lohnt es sich, zu heiraten?

Heiraten oder nicht? Vor dieser Frage stehen nicht nur junge Paare. Auch Paare, die seit Jahren ohne Trauschein leben, stellen sich diese Frage. Das liegt daran, dass sie im Laufe Ihres Lebens zunehmend auf Situationen treffen, wo der Trauschein einen Unterschied macht: Beim Finanzamt, der Versicherung, der Rente oder dem Erben. Ich habe zehn Punkte aufgelistet, wo aus rein finanzieller Sicht Unterschiede bestehen, die Sie kennen sollten.

 

  1. Ehegatten-Splitting

Nur wer einen Trauschein vorweist, kommt in den Genuss des Ehegatten-Splittings. Ferner ist es notwendig, dass sie sich zusammen veranlagen lassen, was zur Folge hat, dass sie einen gemeinsamen Steuerbescheid erhalten. Die Einkünfte der Ehepartner werden addiert und anschließend hälftig geteilt. Verdienen die Ehepartner ungleich viel, entsteht ein Steuereffekt, da der Steuersatz mit steigendem Einkommen überproportional ansteigt (progressiver Est-Tarif). Der Ehepartner mit dem geringeren Einkommen zahlt etwas mehr, dafür der Ehegatte mit dem höheren Einkommen deutlich weniger Einkommensteuer. Die Splittingtabelle gilt außerdem für:

  • getrenntlebende Steuerpflichtige im Jahr der Trennung und
  • Verwitwete bis zu dem Kalenderjahr, das dem Todesjahr des Partners folgt.

Das Finanzministerium bietet als Service einen Einkommensteuer-Rechner.

Ehegatten sparen bei 100.000 Euro zu versteuerndem Einkommen ca. 9.000 Euro Einkommenssteuer jährlich. Bei 50.000 Euro zu versteuerndem Einkommen sind es immerhin noch 5.000 Euro und das Jahr für Jahr.

Ehegatten-Splitting bringt Paaren mit unterschiedlich hohem Einkommen Steuervorteile. Trauschein ist Bedingung.

  1. Ehegatten haben die Wahl zwischen verschiedenen Steuerklasse-Kombinationen

Vorausgesetzt beide Ehegatten beziehen Arbeitslohn, dann können sie für den Lohnsteuerabzug zwischen zwei Optionen wählen:

  1. Beide in Steuerklasse IV oder
  2. der Höherverdienende in Steuerklasse III und der Partner in Steuerklasse V.

Die Bedeutung der Steuerklassenwahl wird oft überschätzt, sie bringt keinen dauerhaften Vorteil. Die Wirkung ist nur temporär und die Steuerklassen-Kombination III/V kann dazu führen, dass Steuern nachgezahlt werden müssen. Details entnehmen Sie dem Merkblatt zur Steuerklassenwahl des BMF. Im konkreten Fall fragen Sie Ihren Steuerberater.

 

 

  1. Der Sparerfreibetrag zählt gemeinsam

Jeder Steuerpflichtige hat einen Sparerfreibetrag in Höhe von 801 Euro p.a., der entweder beim Einkommensteuerbescheid berücksichtigt wird oder bereits als Freistellungsauftrag bei der Bank dazu führt, dass Erträge bis zu dieser Höhe Einkommensteuerfrei bleiben. Nutzt ein Ehepartner seinen Sparerfreibetrag nicht aus, kann der andere Ehegatte davon profitieren, wenn beide zusammen veranlagt sind. Näheres finden Sie in diesem Beitrag von Finanztip.

 

 

  1. Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung

Vorausgesetzt ein Partner verdient pro Monat maximal 435 Euro oder bei einem Minijob 450 Euro, kann der andere ihn beitragsfrei mitversichern. Auch Kinder können kostenfrei mitversichert werden. Nicht so bei der privaten Krankenversicherung. Dort braucht jedes Familienmitglied eine eigene Police.

 

 

  1. Ehegatten erben automatisch, unverheiratete Partner nicht

Liegt kein Testament vor, bestimmt die gesetzliche Erbfolge, wer welchen Anteil erbt. Partner ohne Trauschein werden wie Fremde behandelt und in der Erbfolge übergangen. Ehegatten hingegen erben neben Kindern immer ein Viertel des Nachlasses. Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erhöht sich der Anteil des Ehegatten um ein Viertel, sodass er die Hälfte erbt, die nicht den Kindern zufällt. Sind keine Kinder vorhanden, erbt der Ehegatte die Hälfte neben Erben 2. Ordnung (Eltern, Geschwistern, Nichten und Neffen) und alles neben Erben höherer Ordnung, also weiter entfernten Verwandten.

Die gesetzliche Erbfolge kennt keine unehelichen Partner. Sie werden wie Fremde behandelt.

Wer nicht mit dem Erblasser verheiratet oder verwand ist, wird bei der gesetzlichen Erbfolge übergangen. Er kann nur durch Testament zum Erben werden. Dazu sollten Sie sich rechtlich beraten lassen.

 

  1. Große Unterschiede bei der Erbschaftssteuer

Während beim Verschenken und Vererben unter Ehegatten ein Freibetrag von 500.000 Euro besteht, liegt dieser bei unverheirateten Partnern lediglich bei 20.000 Euro. Außerdem liegt der Steuersatz bei Ehepaaren zwischen 7 und 30 Prozent, bei Paaren hingegen zwischen 30 und 50 Prozent (je nach Höhe der Erbschaft). Ehegatten können zusätzlich einen besonderen Versorgungsfreibetrag in Höhe von 256.000 Euro gegenüber dem Finanzamt geltend machen.

Unabhängig vom Wert darf ein Ehegatte zu Lebzeiten zudem das „Familienheim“ steuerfrei übertragen. Verkauft ein Ehepartner an den anderen eine Immobilie, fällt keine Grunderwerbsteuer an. Der Güterstand der Eheleute eröffnet weitere Möglichkeiten der steuerlichen Gestaltung. Durch eine „Güterstands Schaukel“ ist es möglich, steuerfrei Vermögen von einem Ehepartner auf den anderen zu übertragen.

 

  1. Keine Hinterbliebenenrente ohne Trauschein

Auch die gesetzliche Rentenversicherung macht Unterschiede zwischen Ehegatten und Partnern. Eine Hinterbliebenenrente erhalten nur Ehepartner und Kinder. Die große Witwenrente beläuft sich auf 55 %, die kleine Witwenrente auf 25% der Bezüge des Verstorbenen. Weitere Voraussetzungen erläutert die Deutsche Rentenversicherung.

 

  1. Riester-Rente: Nur Ehegatten können mittelbar förderberechtigt sein

Auch wer nicht unmittelbar förderberechtigt ist, kann Zulagen erhalten, wenn sein Ehepartner unmittelbar förderberechtigt ist. Dies betrifft vor allem:

  • Hausfrauen/-männer
  • Selbstständige, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sind
  • Sozialhilfeempfänger

Im Erbfall können Partner den Riestervertrag übernehmen. Unverheiratete Partner müssen dann jedoch erhaltene Zulagen und Steuervorteile an den Fiskus zurückzahlen.

Auch bei der Basisrente (Rürup) gibt es kleine Unterschiede. Sie ist zwar grundsätzlich nicht vererbbar, doch können Eheleute individuell mit dem Versicherer vereinbaren, dass im Todesfall der angesparte Betrag als Rente an den Ehepartner ausbezahlt wird. Unverheiratete Paare haben diese Option nicht.

 

  1. Keine Unterschiede bei Mieten und Versicherungen

Die Zeiten, wo Vermieter auf Trauschein bestanden oder Versicherungen sind vorbei. Günstige Partnertarife erhält in der Regel, wer zusammenwohnt. Das gilt für Sachversicherungen wie Haftpflicht, Hausrat oder Rechtsschutz. Personenversicherungen sind ohnehin an die Einzelperson gebunden.

  1. Unterhaltspflicht nur unter Ehepartnern

Unverheiratete Partner sind untereinander zu nichts verpflichtet. Nach einer Hochzeit dagegen sind beide Partner verpflichtet, füreinander zu sorgen. Das bedeutet gegebenenfalls die Pflicht zur Unterhaltzahlung sowohl während der Ehe, als auch nach einer Scheidung.

 

Fazit

Jetzt kennen Sie die Unterschiede. Doch wie bei jeder finanziellen Entscheidung, keine Rendite ohne Risiko:

Finanziell ist das größte Risiko der Ehe die Scheidung.

Das gilt insbesondere bei Baufinanzierungen und unternehmerischer Tätigkeit. Mehr als ein Drittel aller Ehen in Deutschland werden geschieden. Das ist Fakt, auch wenn natürlich jeder glaubt, dass es ihn nicht trifft.

Die Folgen einer Scheidung können weitreichend sein: Häuser werden zwangsversteigert oder Unternehmen gehen insolvent. Bedenken Sie auch, dass Kinder oder Mitarbeiter – also unbeteiligte Dritte – betroffen sein können. Daher ist es angemessen, Vorkehrungen für den Fall zu treffen. Sie haben die Möglichkeit gesetzliche Regelungen bei Erbschaft und Scheidung durch Testament, Erb- oder Ehevertrag so umzugestalten, wie es Ihren Bedürfnissen entspricht. Nutzen Sie diese Möglichkeiten!

Ergänzend empfehle ich, über Patientenverfügung, Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht und Kontovollmachten nachzudenken.

 

Rechtliche und steuerliche Fragen sollten Sie stets mit Vertretern der rechts- und steuerberatenden Berufe klären. Nur dort erhalten Sie verbindliche Auskünfte und rechtssichere Lösungen.

 

Natürlich ist die Frage „Heiraten oder nicht?“ keine primär finanzielle Frage. Doch sie bleibt, wie wir gesehen haben, nicht ohne finanzielle Konsequenzen. Paare, die heiraten, sollten sie kennen, denn sie müssen damit leben in guten, wie in schlechten Zeiten.

 

Kennen Sie noch weitere Unterschiede?  Ergänzen Sie die Liste bitte im Kommentar.

Welche Fragen haben Sie noch zu finanziellen Aspekten der Ehe?